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INFORMATIONEN,
DAMIT WIR STARTEN KÖNNEN

Um  Physiotherpie auf Krankenkasse in Anspruch nehmen zu können, bedarf es einer Verordnung vom (Haus)Arzt, auf der eine Diagnose aufgeführt sein muss. Desweiteren muss die Anzahl von Therapiesitzungen und auch deren Länge definiert sein. Erfahrungsgemäß haben sich Einheiten zu 45 Minuten sehr bewährt, da 30 Minuten oft zu kurz sind, um effektiv in der Tiefe zu arbeiten. Auf der Verordnung könnte also neben der Diagnose (individuell, je nach Beschwerden/Krankheitsbild) stehen: 10x Physiotherapie à 45 Min.

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In Fällen von stark eingeschränkter Mobilität sind auch Hausbesuche im Umkreis von ca. 15 Minuten Fahrtzeit um Bruckneudorf möglich. Ein Hausbesuch muss ebenfalls auf der Verordnung aufgeführt werden und ist erfahrungsgemäß mit 60 Minuten am effektivsten. Auf der Verordnung könnte in diesem Fall, neben der Diagnose (individuell, je nach Beschwerden/Krankheitsbild) stehen: 10x Physiotherapie à 60 Min mit HB (Hausbesuch).

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Sobald der Arzt eine Verordnung ausgestellt hat, können wir uns Termine ausmachen und der Sache auf den Grund gehen

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!!! Wichtig !!!

Jedes Mal mitzubringen ist:

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- Die Verordnung im Original (bleibt dann bei mir)

- Bequeme Kleidung, in der man sich gut bewegen kann (keine Jeans bitte)

- Ein großes Badetuch oder ein Leintuch/Spannleintuch

- Pünktlichkeit

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Die erste Therapieeinheit besteht aus einer Befundaufnahme mit der Schilderung der Problematik aus ihrer Sicht und einer Bewegungsuntersuchung meinerseits. 

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Zur Sicherstellung des reibungslosen Ablaufes Ihrer Behandlung ist es notwendig, dass die

vereinbarten Termine und Behandlungszeiten exakt eingehalten werden!

 

Wir ersuchen Sie daher, vereinbarte Termine, die von Ihnen nicht eingehalten werden können,

zeitgerecht - also spätestens einen Werktag (24 Stunden) im Voraus - abzusagen.

Bei Absagen, die zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, ist die Vertragsphysiotherapeutin dazu berechtigt, ein Ausfallshonorar zu verlangen (maximal jenen Betrag, den sie mit der GK verrechnen könnte). Eine Erstattung des Ausfallshonorars durch die Österreichische Gesundheitskasse ist nicht möglich.

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Ebenso ist es auch wichtig, dass Behandlungen zum vereinbarten Zeitpunkt begonnen werden

können - um pünktliches Erscheinen zum vereinbarten Termin bzw. Anwesenheit beim vereinbartenTermin wird daher dringend ersucht.

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Die zu Beginn einer Behandlung infolge von verspätetem Erscheinen der Patientin/des Patienten versäumte Zeit kann nicht durch ein Verschieben der Behandlungszeit eingeholt werden - bitte bedenken Sie in diesem Zusammenhang, dass sich verkürzte Behandlungszeiten auch auf den Erfolg der Behandlung negativ auswirken.

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Bei wiederholt verspätetem Erscheinen oder wiederholtem Absagen von Terminen ist die Vertragsphysiotherapeutin dazu berechtigt, die Fortsetzung der Behandlung abzulehnen.

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